ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Musikverein Übersee-Feldwies e.V. für das Musikfest 2025 Übersee
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Teilnehmer (nachfolgend „Vertragspartner“) der Veranstaltung „Musikfest 2025 Übersee“ den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und des Musikverein Übersee-Feldwies e.V., Gewerbestrasse 3, 83236 Übersee (nachfolgend „Veranstalter“).
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Veranstalters regeln den Kauf von Eintrittskarten für das „Musikfest 2025 Übersee“ (nachfolgend „Veranstaltung“), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung, der Nutzung der Parkplätze.
Ausschließlichkeit der AGB
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Ticket-Kategorien
Folgende Tickets können erworben werden:
Tagesticket Freitag, 4.7.2025
Tagesticket Mittwoch, 9.7.2025
Tagesticket Donnerstag, 10.7.2025
Tagesticket Freitag, 11.7.2025
Tagesticket Samstag, 12.7.2025
Vertragsschluss
Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Buttons“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters(www.musikfest2025.de) oder auf der Seite einer mit dem Vertrieb beauftragten Vorverkaufsstelle gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters oder der beauftragten Vorverkaufsstelle kommt der Vertrag zustande.
Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle
Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.
Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht
Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.
Preise und Gebühren
Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalter. Diese Gebühren werden im Verkaufsvorgang gesondert ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.
Zahlung, Verzug, Rücktritt
Die Zahlung des Gesamtpreises inklusiver aller Gebühren und Kosten ist sofort nach Zugang der Bestätigungs-E-Mail fällig.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.
Lieferung, Gefahrübergang
Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post) geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.
Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels
E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.
Jugendschutz
Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragen Person die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Bedingung für den Zutritt ist darüber hinaus die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten und dessen Ausweiskopie. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Internetseite des Veranstalters (.pdf). Das von dem/der Erziehungsbeauftragten ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die Ausweiskopie des Erziehungsbeauftragten hat der/die Jugendliche ständig mit sich zu führen und auf Verlangen den Ordnungsdienstmitarbeiter vorzuzeigen.
Die Zeiten, in denen der/die Jugendliche sich auf dem Festivalgelände aufhalten darf, erhöhen sich bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten wie folgt: bis 16 Jahre bis 24:00 Uhr; ab 16 Jahren bis der/die Erziehungsbeauftragte den Aufenthalt untersagt.
Auf dem Veranstaltungsgelände kann durch das Ordnungsdienstpersonal jederzeit eine Ausweiskontrolle durchgeführt, bei der ein gültiger amtlicher Ausweis vorgezeigt werden muss. Ohne amtlichen Ausweis kann der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände untersagt werden, auch wenn sie ein gültiges Ticket besitzen. Es werden nur gültige amtliche Ausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert.
Bei Verletzung der Altersgrenze (z. B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.
Es wird durch Gesetz vorgeschrieben, dass an Jugendliche bis 16 Jahre absolut keinen Alkohol und an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren keine Spirituosen und Aperitifs (brandweinhaltige oder vergleichbare alkoholische Zusätze) abgegeben oder verkauft werden dürfen.
Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Prüfungs- und Rügepflicht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.
Informationspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite des Veranstalters (www.musikfest2025.de) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festival Infos informiert zu halten.
Platzordnung, Folgen eines Verstoßes
Ergänzend gelten die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.musikfest2025.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.
Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder er des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mit zu vertreten.
Kosten und Verantwortung für andere persönliche Zutrittsvoraussetzungen Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat die teilnehmende Person diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.
Mitgebrachte Speisen und Getränke
Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden.
Kontrollen, verbotene Gegenstände
Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Gemeinde Übersee übergeben.
Übertragbarkeit der Eintrittskarte nach Einlass – Personalisierung – Weiterverkauf
Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das unbeschädigte Festivalarmband mit Original-Verschluss vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.
Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.
Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Ticketinhabern den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.
Änderungen des Inhalts der Veranstaltung
Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler (auch eines sogenannten „Headliners“) stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.musikfest2025.de) bekanntgeben.
Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verschiebung
Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal, wird die Veranstaltung sofort unterbrochen bzw. abgebrochen. Im Falle einer Unterbrechung aufgrund eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz. Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:
– Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.
– Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.
– Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden in keinem Fall erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
– Wird die Veranstaltung abgebrochen und befinden sich nach Ablauf einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist noch Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände, ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Ein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände entsteht nicht.
Haftung
Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerregelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.
Besondere Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Muss z. B. im Hinblick auf die vergangene COVID-19-Pandemie (jetzt: Endemie) oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.
Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 20 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete odersinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.
Hygiene und Infektionsschutz
Um den Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, Desinfektionsmaßnahmen, Wege- /Gehrichtungsbeschränkungen) festlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet info@mv-uebersee-feldwies.de.
Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Musikverein Übersee-Feldwies e.V. für die vorübergehende Nutzung von Parkflächen
Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vorübergehende Nutzung von Parkflächen des „Musikfest 2025 Übersee“ gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Musikfest 2025 Übersee“ und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.
Ausschließlichkeit der AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Informationspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, vor Antritt der Reise zu den Parkflächen auf der Internetseite des Veranstalters (www.musikfest2025.de) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festinfos informiert zu halten.
Zustand Fahrzeug
Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren und muss zugelassen und versichert sein. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche und -behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zu zuordnenden Personen wie Einweisepersonal, Sicherheitsdienst).
Öffnungszeiten der Parkflächen
Eine Anreise am Vortag der Veranstaltungen ist nicht möglich. Die Parkflächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab 17:00 Uhr geöffnet.
Geltung der StVO, Befahren des Geländes
Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO. Ergänzend dürfen Fahrten auf dem Gelände nur ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen erfolgen. Unnötiger Fahrzeugverkehr ist zu unterlassen, notwendiger Fahrzeugverkehr ist nach Möglichkeit zu minimieren.
Einweisendes Personal auf Parkfläche
Das einweisende Personal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus. Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Wetter
Die Nutzbarkeit der Parkflächen unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.
Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung
Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.
Campen, Grillen, offenes Feuer etc. Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen sind auf der Parkfläche verboten. Grillen o.ä. und offenes Feuer sind auf den Parkflächen verboten
Platzordnung, Folgen eines Verstoßes
Ergänzend gelten die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.musikfest2025.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden. Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner die Zufahrt/der Zutritt zu den Parkflächen verweigert werden oder er der Parkflächen verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mit zu vertreten.
Haftung
Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerregelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb der Parkflächen samt deren Zufahrten nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.
3. Platzordnung
Des Musikverein Übersee-Feldwies e.V. (Veranstalter) für Besucher*Innen des Musikfest 2025 Übersee.
Allgemeine Regeln für alle Bereiche
Gültigkeit
Diese Platzordnung gilt für das gesamte zum „Musikfest 2025 Übersee“ gehörende Gelände inklusive der Parkflächen, der Verbindungswege und der Zu- und Abgänge und für alle Personen, die diese Flächen betreten, befahren oder sonst nutzen.
Vor dem Zutritt
Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also z. B. im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat die teilnehmende Person die Regelungen dieser Platzordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen zu halten.
Zutritt zum Zelt
Es ist verboten, das Festzelt ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung (unversehrtes Armband etc.) zu betreten. Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden.
Gelände
Bei dem gesamten Gelände handelt es sich um Wiesengelände. Die Begehbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein. Das Gelände sollte deshalb nur mit festem Schuhwerk und besonderer Vorsicht betreten werden.
Verbotene Gegenstände
Das Mitführen, Lagern oder Nutzen der folgenden Gegenstände ist auf dem gesamten Festgelände verboten:
– Mitbringen jeglicher Art von Glas (z. B. Flaschen und Trinkgläser) und Dosen,
– Drogen und Substanzen, die in Anlage I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
– Waffen aller Art oder andere ähnlich gefährliche Gegenstände (z. B. Baseballschläger, CS-Gas, Pfefferspray, Motorsägen, Äxte, Beile, Zwillen, Schleudern),
– Gasdruckflaschen,
– Professionelle Bild-, Film- oder Ton-Aufnahmegeräte bzw. Kameras mit wechselbaren Objektiven, die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, – Drohnen oder andere Flugkörper (z. B. Ballons, Drachen),
– Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände aller Art (z. B. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen) sowie Explosivstoffe (z. B. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen),
– Autobatterien,
– Gas- bzw. Benzin-Kocher und Kühlschränke,
– Trockeneis,
– Lärmverursachende Gegenstände oder Anlagen (z. B. Druckluftsirenen, Gas-Hupen, Vuvuzelas, Megafone, Musikanlagen, PA-Systeme und selbstgebaute „Boom-Boxen“),
– Fahrzeuge aller Art, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen oder versichert sind, – Tiere aller Art,
– Laserpointer,
– Konfetti, Papierschnipsel, Papierrollen,
– Farbspraydosen, Permanent-Marker,
– Musik, Flaggen, Schilder, Transparente, Flugblätter, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung etc. mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt.
Über die Gestattung von in dieser Liste nicht aufgeführten verbotenen/gefährlichen Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder Veranstalter entschieden.
Kontrollen
Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes am Festbüro abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Gemeinde Übersee übergeben.
Zutritt in bestimmte Bereiche
Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.
Hausrecht
Der Veranstalter hat das Hausrecht inne und kann der teilnehmenden Person oder sonstigen Dritten bei Zuwiderhandlungen oder bei Missachtung der Platzordnung Platzverbot erteilen. Das Platzverbot gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Bei einem ausgesprochenen Platzverbot verliert die Eintrittskarte bzw. das Festarmband ihre bzw. seine Gültigkeit und die teilnehmende Person hat keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation
Anweisungen von Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation, insbesondere der Veranstaltungsleitung und dem Ordnungsdienst, ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat dem Ordnungsdienst und der Veranstaltungsleitung das Hausrecht übertragen und diese sind berechtigt, Platzverbote im Namen des Veranstalters auszusprechen.
Befahren des Geländes – Geschwindigkeit, Alkohol
Es gilt die StVO auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Das Befahren des Geländes ist – so weit in Teilbereichen erlaubt – nur maximal mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Das Befahren des Geländes unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist verboten. Das Gelände darf nur mit Fahrzeugen befahren werden, die für den öffentlichen Personenverkehrs zugelassen und verkehrssicher sind und über eine gesetzliche Haftpflichtversicherung verfügen. Unnötiger Verkehr ist nicht gestattet, das Befahren ist in der Regel nur zur An- oder Abreise erlaubt.
Bei dem gesamten Gelände, insbesondere auch den Parkflächen kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Befahrbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein.
Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme
Alle teilnehmenden Personen haben jederzeit die größtmögliche Rücksichtnahme gegenüber allen anderen teilnehmenden Personen, dem nahen und weiteren Umfeld des Geländes und der Umwelt zu üben. Jede Gefährdung anderer Besucher*innen, der Künstler*innen, der Helfer*innen/arbeitenden Personen oder sonstigen Dritten, z. B. durch offenes Feuer, Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeder Art, „Stagediving“ oder „Crowd-surfing“ ist verboten.
Personen, die offensichtlich so betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, dass sie sich selbst, andere Personen oder die vorhandenen Einrichtungen gefährden oder den Ablauf der Veranstaltung über Gebühr stören, können ohne vorherige Androhung des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst oder andere dem Veranstalter zu zuordnenden Personen haben die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch des Geländes verwiesen.
Personen mit besonderen Bedürfnissen
Auf Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderte, besonders alte oder junge Personen) ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Diskriminierungsfreiheit
Der Veranstalter bekennt sich zu Vielfalt, Menschlichkeit und Offenheit und verurteilt jede Form von Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der äußeren Erscheinung und körperlicher/geistiger Gebrechen. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, niemanden zu diskriminieren. Dies gilt auch für die Zurschaustellung diskriminierender Inhalte, z. B. auf Kleidungsstücken, Flaggen, Postern, Plakaten, Flyern usw.
Nachhaltigkeit
Der Veranstalter bekennt sich zu ökologischer Nachhaltigkeit. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, bei allen Belangen die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen
Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen sind nicht zum Aufenthalt gedacht und sind deshalb möglichst schnell zu kreuzen bzw. nach dem Betreten wieder zu verlassen bzw. im Fall von Einrichtungen gar nicht zu betreten. Die Nutzung als Sitzgelegenheit oder Sammelplatz ist verboten.
Bauliche Anlagen
Es ist verboten, bauliche oder sonstige Anlagen oder ähnliches zu erklettern, zu übersteigen, zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu verschieben oder sonst zu beseitigen.
Feuer
Es ist verboten, offenes Feuer jeder Art zu entfachen (einschließlich Kerzen, Fackeln, Lagerfeuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen etc.).
Tiere
Es ist verboten, Tiere auf das Gelände mitzubringen bzw. auf dem Gelände zu halten.
Toiletten, Notdurft
Es ist verboten, außerhalb der dafür eingerichteten Toiletten die Notdurft zu verrichten. Die zur Verfügung gestellten Toiletten sind sauber zu halten und mindestens im selben Reinigungszustand zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.
Abfall
Abfall im üblichen und zu erwartenden Umfang ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen zu entsorgen. Soweit vorgesehen, ist dabei die Mülltrennung zu beachten. Übermäßiger oder von der Art her nicht zu erwartender Abfall oder Sondermüll (z. B. Batterien, Altöl, elektrische Geräte, Medikamente, lösemittelhaltige Substanzen, chemische Reinigungsmittel) sind von der Person, die diesen auf das Gelände eingebracht hat, wieder vom Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Grundsätzlich sind alle Bereiche mindestens im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden.
Promotion, Merchandising, Verkaufsstellen
Es ist verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters Merchandising welcher Art auch immer zu verkaufen, Promotion-Artikel oder Flyer zu verteilen, Plakate anzubringen oder auszuhängen oder sonstige Werbeaktionen durchzuführen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen ist verboten.
Demonstrationen, Proteste, politische Aktivitäten, radikale Ansichten
Es ist verboten, Demonstrationen, organisierte Proteste oder andere Aktionen mit politischem Hintergrund durchzuführen. Öffentliche Meinungsäußerungen mit rechtsradikalem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sind verboten. Das Tragen bzw. Zurschaustellen von verbotenen Abzeichen ist auch hier untersagt.
Haftung des Besuchers
Jede teilnehmende Person haftet für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden.
Foto- und Videoaufnahmen von Besuchern
Durch Medien und den Veranstalter werden Film- und Fotoaufnahmen z. B. zu Werbe- oder Berichtzwecken erstellt, vervielfältigt und genutzt. Die teilnehmende Person erklärt sich damit einverstanden, dass diese Aufnahmen auch sie abbilden und für die vorgenannten Zwecke entschädigungslos genutzt und veröffentlicht werden dürfen.
Das Fotografieren und Filmen für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung „online“ oder „offline“ ohne Genehmigung des Veranstalters ist verboten.
Hygieneregeln
Mit dem Zutritt zum Gelände verpflichtet sich die zutretende Person, die jeweils aktuellen Regeln zum Infektionsschutz und zur Hygiene einzuhalten. Dies können allgemeine Regeln sein, die behördlich vorgeschrieben oder empfohlen wurden oder Regelungen, die der Veranstalter vorgeschrieben hat (z. B. AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen).
Folgen eines Verstoßes
Bei einem Verstoß gegen diese Platzordnung kann der Veranstalter oder der Ordnungsdienst die verstoßende Person des Geländes verweisen und mit einem Hausverbot belegen. Die verstoßende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Veranstalter oder der Ordnungsdienst hat die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch eines Verstoßes beschuldigt.
Glasverbot
Auf dem gesamten Gelände ist das Mitbringen von Glas verboten. Bei Einlasskontrollen vorgefundene Glasbehälter werden vom Ordnungsdienst einbehalten und ohne Erstattung entsorgt.
Nahrungsmittel, Getränke
Es ist verboten, (abgesehen von einem kleinen Snack oder aus nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit) eigene bzw. mitgebrachte Nahrungsmittel (inkl. Getränke) in den Zuschauerbereich mitzunehmen.
Verbotene Gegenstände
Im Zuschauerbreich sind ergänzend zu Teil A) Ziffer 5 die folgenden Gegenstände verboten:
– Stühle, Sitzmöbel und andere Sitzgelegenheiten,
– Sperrige Gegenstände (z. B. Dachlatten, Fahnenstangen, Motorradhelme, Selfie Sticks, große Regenschirme),
– Flaggen, Banner,
– Gegenstände, die die Unfallgefahr im Zuschauerbreich erhöhen (z. B. Schmuck aus Nägeln, Stacheldraht, Rasierklingen oder ähnliches),
– Wasserpistolen,
– Stromaggregate, Autobatterien
Verhalten im Zuschauerbereich
Es ist verboten, Gegenstände in den Publikumsbereich, auf die Bühne oder in den Backstage-Bereich zu werfen. „Crowd-Surfen“ oder „Stagediving“ sind verboten. Es ist zudem verboten, die Bühne zu erklettern.
Film-, Video- und Tonaufnahmen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters angefertigt werden.
Gehörschutz, Ausgleichsorte
Die teilnehmende Person ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für die Gesundheit ausgehen kann. Die teilnehmende Person hat selbst darauf zu achten, dass sie sich in einem für sie zuträglichen Maße Schallwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Gehör- bzw. Ohrenschutz wird dringend empfohlen. Nutzt zur Entlastung des Gehörs immer wieder auch die Ausgleichszonen mit niedrigerem Schallpegel. Der Veranstalter haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.